Amt

Ein Amt bestand aus mehreren aneinandergrenzenden Gemeinden mit einer gemeinsamen Verwaltung. Größere Gemeinden, die eine eigene Verwaltung haben, nennt man amtsfrei.

 

Geschichte des Amtes als Verwaltungskörperschaft

Mit der ste­ti­gen Aus­deh­nung und Ver­dich­tung des Herr­schafts­be­rei­ches im 13. und 14. Jahr­hun­dert ging die Aus­bil­dung ei­ner Ge­richts- und Äm­ter­ver­fas­sung ein­her. Bis et­wa 1360 war die Ein­tei­lung des ber­gi­schen Kern­rau­mes in Äm­ter ab­ge­schlos­sen. Sie er­mög­lich­te die ver­wal­tungs­mä­ßi­ge Durch­drin­gung des Ter­ri­to­ri­ums.

Vom 13. bis in das 20. Jahrhundert war das Amt eine Institution mit der Aufgabe, herrschaftsgebundene Rechte (z. B. des Landesherrn oder von Klöstern) zu verwalten. Neben dem Eigentumsrecht an territorialer Herrschaft ging es auch um die regionale Gerichtsbarkeit. So waren Ämter meist auch die unterste Gerichtsinstanz.

In Preußen wurden nach den Freiheitskriegen ab 1815 Landkreise als einheitliche Verwaltungsgliederungen eingeführt. Sie unterstanden nicht mehr adligen Amtmännern, sondern ernannten Kreisdirektoren. Die Ämter verloren an Bedeutung, bestanden jedoch weiterhin. Teilweise bestehen Ämter noch heute, z. B. in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein.

 

Im Kreis Mettmann gab es bis zur Auflösung der Ämterstruktur im Rahmen der kommunalen Neugliederung folgende Ämter:

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Zusammenfassung

Inhalt

Einordnung

Epoche(n):

  • vor 1500
  • 1500 - 1806
  • 1806 - 1870/71
  • 1870/71 - 1918
  • 1918 - 1933
  • 1933 - 1945
  • 1945 - 1974
  • ab 1975

Zugeordnete Kategorien

Quellen / Literatur

Bitte geben Sie beim Zitieren dieses Artikels die exakte URL und das Datum Ihres Besuchs dieser Online-Adresse an:

				
					Andrea Niewerth, Amt, in: Kreislexikon Mettmann, abgerufen unter: https://kreislexikon-mettmann.de/institutionen/oeffentliche-verwaltung/amt/ (abgerufen am 09.02.2026)
				
			
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