Ein Amt bestand aus mehreren aneinandergrenzenden Gemeinden mit einer gemeinsamen Verwaltung. Größere Gemeinden, die eine eigene Verwaltung haben, nennt man amtsfrei.
Geschichte des Amtes als Verwaltungskörperschaft
Mit der stetigen Ausdehnung und Verdichtung des Herrschaftsbereiches im 13. und 14. Jahrhundert ging die Ausbildung einer Gerichts- und Ämterverfassung einher. Bis etwa 1360 war die Einteilung des bergischen Kernraumes in Ämter abgeschlossen. Sie ermöglichte die verwaltungsmäßige Durchdringung des Territoriums.
Vom 13. bis in das 20. Jahrhundert war das Amt eine Institution mit der Aufgabe, herrschaftsgebundene Rechte (z. B. des Landesherrn oder von Klöstern) zu verwalten. Neben dem Eigentumsrecht an territorialer Herrschaft ging es auch um die regionale Gerichtsbarkeit. So waren Ämter meist auch die unterste Gerichtsinstanz.
In Preußen wurden nach den Freiheitskriegen ab 1815 Landkreise als einheitliche Verwaltungsgliederungen eingeführt. Sie unterstanden nicht mehr adligen Amtmännern, sondern ernannten Kreisdirektoren. Die Ämter verloren an Bedeutung, bestanden jedoch weiterhin. Teilweise bestehen Ämter noch heute, z. B. in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein.
Im Kreis Mettmann gab es bis zur Auflösung der Ämterstruktur im Rahmen der kommunalen Neugliederung folgende Ämter:
- Amt Angerland (ehemals Amt Angermund und Amt Ratingen-Land)
- Amt Hubbelrath



