Frauenwahlrecht

Gleiches Recht für alle!

Am 12. November 1918 veröffentlichte der Rat der Volksbeauftragten einen Aufruf an das deutsche Volk, in dem es hieß, fortan „alle Wahlen zu öffentlichen Körperschaften (…) nach dem gleichen, geheimen, direkten, allgemeinen Wahlrecht auf Grund des proportionalen Wahlsystems für alle mindestens 20 Jahre alten männlichen und weiblichen Personen“ zu vollziehen. Kurz darauf wurde das Wahlrecht für Frauen mit der Verordnung über die Wahlen zur verfassungsgebenden Deutschen Nationalversammlung vom 30. November 1918 gesetzlich fixiert.

 

Der lange Kampf der Frauenbewegung

Der Erlangung des in Deutschland vergleichsweise spät durchgesetzten Frauenwahlrechts ging ein langer Kampf der Frauenbewegung voraus, der bereits im 18. Jahrhundert in Frankreich begonnen hatte: Als Vorkämpferin gilt Olympe de Gouges (1748 – 1793), die während der Französischen Revolution 1791 die „Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin“ (franz. „Déclaration des droits de la femme et de la citoyenne“) verfasste, um sie der französischen Nationalversammlung zur Verabschiedung vorzulegen. Ihr Versuch scheiterte, sie wurde im Sommer 1793 verhaftet und wegen Feindschaft zu Robespierre nach kurzem Schauprozess noch im selben Jahr hingerichtet.

Danach wurde es zunächst ruhig um die Forderung der Frauen nach politischer Gleichberechtigung. Erst im Kaiserreich wurde die Diskussion wieder intensiviert. Bis dahin prägte die Geschlechterhierarchie nicht nur die Gesetzgebung, sondern auch ganz allgemein den Umgang mit Frauen. Akzeptiert war, dass beide Geschlechter „von Natur aus“ gänzlich verschieden seien, sich Frauen bei der Eheschließung freiwillig ihrem Ehemann unterstellten und von diesem rechtlich vertreten wurden (bei unverheirateten oder verwitweten Frauen übernahmen diese Rolle in der Regel männliche Verwandte). Erwartungsgemäß blieben sie daher von dem 1871 auf Reichsebene eingeführten „allgemeinen“ Wahlrecht ausgeschlossen. Es dauerte nochmals gut 30 Jahre, bis ihnen 1902 seitens des Preußischen Abgeordnetenhauses die Teilnahme an politischen Versammlungen erlaubt wurde – allerdings mussten sie sich in dem jeweiligen Versammlungsraum in ein so genanntes Segment begeben, was ein mit einer Kordel abgetrennter Bereich war, sie hatten keinerlei Rederecht und es war ihnen darüber hinaus jedwede Gemütsäußerung verboten.

Erst mit Erlass des Reichsvereinsgesetzes von 1908 war es Frauen nunmehr erlaubt, politischen Parteien beizutreten, was ein bedeutender Schritt für die staatsbürgerliche Gleichberechtigung der Frau war.

 

Gleiche Rechte - Gleiche Pflichten, SPD Plakat, 1919

Zusammenfassung

Inhalt

Einordnung

Epoche(n):

  • 1918 - 1933

Jahr:
1918

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Quellen / Literatur

Bitte geben Sie beim Zitieren dieses Artikels die exakte URL und das Datum Ihres Besuchs dieser Online-Adresse an:

				
					Andrea Niewerth, Frauenwahlrecht, in: Kreislexikon Mettmann, abgerufen unter: https://kreislexikon-mettmann.de/thema/frauenwahlrecht/ (abgerufen am 19.04.2024)
				
			
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