Naturschutz

Als Naturschutzgebiete (NSG) werden Bereiche bezeichnet, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist. Sie sind wichtige Rückzugsorte und Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten und damit „Überlebensinseln“ in einer intensiv genutzten Landschaft.

 

Naturschutz als öffentliche Aufgabe

1920 wurde erstmals die Schutzgebietskategorie „Naturschutzgebiet“ im Preußischen Feld- und Forstpolizeigesetz (FFPG) rechtlich verankert. Danach kann z. B. das Neandertal, das am 9. August 1921 unter Schutz gestellt wurde, als erstes ausgewiesenes Naturschutzgebiet Deutschlands betrachtet werden.

Grundsätzlich lassen sich beim Naturschutz drei Zielsetzungen unterscheiden:

  • der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, 
  • der Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen 
  • und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.

Durch die Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten, geschützten Landschaftsbestandteilen und Naturdenkmalen werden diese zum einen grundlegend gesichert, zum anderen werden Räume für die Naherholung geschaffen. In diesen Gebieten können jedoch bestimmte Nutzungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund hat der Naturschutz grundsätzlich Vorrang vor anderen Nutzungsformen. 

 

Rechtliche Grundlagen

Ein Naturschutzgebiet ist die strengste gesetzliche Gebietsschutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundesrecht, Rechtsgrundlage ist § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Danach sind Naturschutzgebiete „rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen 

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 
  2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 
  3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist.“ (§ 23 Abs. 1 BNatSchG)

 

Grundsätzlich ist die naturschutzrechtliche Ausweisung Ländersache. Diese erfolgt in der Regel per Erlass oder Rechtsverordnung durch die Höheren Naturschutzbehörden bei den Regierungspräsidien, gelegentlich auch durch die Obersten und Unteren Naturschutzbehörden der Länder. Alle Bundesländer haben ein jeweils eigenes Landesnaturschutzgesetz. Allerdings ist seit der Nivellierung im Jahre 2010 das jeweilige Landesgesetz nur noch in Verbindung mit dem Bundesnaturschutzgesetz die Rechtsgrundlage für behördliches Handeln; die Landesgesetze können seither nicht mehr als alleinige Rechtsquelle herangezogen werden.

In Nordrhein-Westfalen werden die NSG von den Kreisen und kreisfreien Städten in den Landschaftsplänen festgesetzt oder von den Bezirksregierungen durch ordnungsbehördliche Verordnungen ausgewiesen. In den jeweiligen Landschaftsplänen bzw. den Schutzverordnungen werden der Schutzzweck sowie die geltenden Ge- und Verbote benannt. Der Festsetzungen in einem Landschaftsplan sind allgemeinverbindlich und bei allen Planungen und Handlungen zu beachten.

 

Naturschutzgebiete in Deutschland

Deutschland verfügt heute über 8.833 Naturschutzgebiete (Stand 12/2017) mit einer Fläche (inklusive der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) und der 12-Seemeilen-Zone in Nord- und Ostsee) von insgesamt beträgt 2,6 Mio. Hektar, entsprechend 6,3 % der Gesamtfläche der BRD. Überdurchschnittliche Flächenanteile von Naturschutzgebieten weisen die AWZ, das Saarland (9 %), Schleswig-Holstein (8,4 %), Nordrhein-Westfalen (8,1 %) und Brandenburg (8 %) sowie die Stadtstaaten Bremen (8,6) und Hamburg (7,2 %) auf. Damit leben wir hier in einer der Regionen Deutschlands, die ein besonders vielfältiges Naturerbe besitzt.

 

Naturschutzgebiete im Kreis Mettmann

Zu den größten Naturschutzgebieten im Kreis Mettmann gehören das Angertal in Ratingen (388 ha), das Neandertal in Erkrath (224 ha), die Wälder bei Hugenpoet und Landsberg in Ratingen (199 ha), das Vogelsangbachtal in Heiligenhaus (159 ha) sowie die Düsselaue bei Gödinghoven in Erkrath (146 ha).

 

Naturschutzgebiet Angertal
Naturschutzgebiet Angertal

 

Das Neandertal

Das Neandertal ist ein attraktiver Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen. War es früher eine enge felsige Schlucht, die unter dem Namen Gesteins bekannt und vor allem bei Künstlern beliebt war, hat das Tal sein heutiges Aussehen durch den Kalkabbau erhalten. Weltruhm erlangte es jedoch 1856 mit dem Fund des Neandertalers in der Feldhofer Grotte. Dort, wo damals die Grotte lag, steht heute der  Turm „Höhlenblick“.

2001 wurden die  Buchenwälder des Neandertals sogar als FFH- Gebiet (Flora-Fauna Habitat) in den Europäischen Biotopverbund „Natura 2000“ aufgenommen.

 

Naturschutzverein Neandertal e. V.

Bereits Anfang des 20. Jahrhunderts erkannten engagierte Naturliebhaber den Wert des Neandertals. Mit der Gründung des Vereins „Naturschutzverein Neandertal e. V.“, der sich dem „Schutze und der Pflege des Landschaftsbildes und der Erhaltung gefährdeter Gegenstände von künstlerischem, geschichtlichem und wissenschaftlichem Wert“ (Satzung, § 2) zur Aufgabe macht, setzt sich der Verein seit 1920 für den Schutz des Neandertales ein. Auf sein Engagement gehen auch das Eiszeitliche Wildgehege sowie das Neanderthal Museum zurück.

 

 

Schild Naturschutzgebiet
Schild Naturschutzgebiet

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					Andrea Niewerth, Naturschutz, in: Kreislexikon Mettmann, abgerufen unter: https://kreislexikon-mettmann.de/thema/naturschutz/ (abgerufen am 24.04.2024)
				
			
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