Kreisordnungen regeln die Struktur und die Verfassung der Kreise.
Geschichte und Gremien
Für die neuen preußischen Rheinprovinzen wurde die erste Kreisordnung am 13. Juli 1827 erlassen. Bis dahin war die Geschäftsführung der Kreise nur durch Dienstinstruktionen für die Landräte mehr schlecht als recht geregelt. Die Preußische Kreisordnung von 1872 regelte die Organisation der preußischen Kreise neu. Neben dem Landrat wurde nunmehr als zweites Organ eine kreisständische Versammlung, der Kreistag, eingeführt. In der Folgezeit wurden die Kreisordnungen vielfach überarbeitet und ergänzt.
Kreistag
Der Kreistag ist die kommunale Volksvertretung auf Ebene der (Land-)Kreise. Er ist das oberste Entscheidungsorgan des Kreises. Die Kreistagsmitglieder entscheiden über grundlegende Angelegenheiten des Kreises und legen Grundsätze für die Führung der Kreisverwaltung fest.
Alle fünf Jahre werden die Mitglieder des Kreistages in allgemeinen, freien, unmittelbaren, gleichen und geheimen Wahlen von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt.
Der Kreistag des Kreises Mettmann setzt sich aktuell (2021) aus 86 Mitgliedern zusammen. Vorsitzender des Kreistages ist der Landrat.
Kreisausschuss
Der Kreisausschuss ist der gesetzliche Vertreter des Kreises. Zugleich fungiert er als Schnittstelle zwischen den politischen Gremien und der Kreisverwaltung.
Mit der am 30. Mai 1887 verabschiedeten Kreisordnung wurde ein Kreisausschuss als neues Exekutivorgan eingeführt, das aus dem Landrat und sechs Mitgliedern bestand. Der Ausschuss sollte neben dem Landrat für die Verwaltung der Angelegenheiten des Kreises zuständig sein sowie bei den Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung, zu denen vor allem die Vorbereitung der Kreistagsbeschlüsse, die Verwaltung des Kreishaushalts und die Ernennung, Anleitung und Beaufsichtigung der Beamten des Kreises gehören, mitwirken.
Aufgaben und Zuständigkeiten
Der Kreisausschuss war für die Leitung der Kreisverwaltung nach den Grundsätzen und Richtlinien des Kreistags zuständig. Dazu gehörten die Vorbereitung und Ausführung der Kreistagsbeschlüsse, die Beschlussfassung über die öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Betriebe des Kreises, das Kreisvermögen sowie die Personalangelegenheiten. Außerdem oblag ihm die Information der Einwohner des Kreises über wichtige Angelegenheiten der Verwaltung sowie die Pflege des Interesses an der Selbstverwaltung.
Der Kreisausschuss war der Dienstvorgesetzte des Landrats in Selbstverwaltungsangelegenheiten des Kreises, jedoch ohne Disziplinarbefugnis. Außerdem übertrug er Aufgaben an die Fachausschüsse, konnte diese an sich ziehen und verantwortete insgesamt die Einheitlichkeit der Arbeit der Ausschüsse.
Der Kreisausschuss beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht dem Kreistag vorbehalten sind und soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. Der Kreisausschuss bereitet die Beschlüsse des Kreistages vor und überwacht die Geschäftsführung des Landrates.
Struktur
Der Kreisausschuss setzte sich aus dem Landrat als Vorsitzendem und acht vom Kreistag gewählten Mitgliedern zusammen, die zu Ehrenbeamten ernannt wurden. Diese konnten zugleich Vorsitzende der Fachausschüsse sein. Bei der Wahl sollten die im Kreistag vertretenen Parteien angemessen berücksichtigt werden. Zwei Kreisausschussmitglieder wählte der Kreistag zum Ersten und Zweiten Kreisrat als Stellvertreter des Landrats. Ihre Amtszeit umfasste jeweils eine Legislaturperiode.
Der Kreisausschuss wurde mindestens einmal im Monat vom Landrat einberufen, weiterhin war eine Zusammenkunft auf Wunsch eines Drittels der ehrenamtlichen Mitglieder möglich. Die Sitzungen fanden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Durch den ersten von der britischen Militärregierung 1946 ernannten Kreistag wurde wieder ein Kreisausschuss eingesetzt, dessen Aufgaben sich zunächst hauptsächlich auf die Initiierung und Koordination der Kreistagsbeschlüsse beschränkten. Ihm stand der ehrenamtliche Landrat vor.
Die Kreisordnung vom 27. Februar 1950 brachte dem Gremium erneut weitreichende Zuständigkeiten und Aufgaben als Bindeglied zwischen Politik und Verwaltung für die folgenden Jahrzehnte. Als Vorsitzender war der hauptamtliche Landrat eingesetzt. Mit der Neufassung der Kreisordnung vom 30.05.1997 wurde der Kreisausschuss abgeschafft und ein Teil seiner Aufgaben auf den Landrat, den Kreistag sowie den neuerrichteten Hauptausschuss übertragen.
Landrat
Der Landrat ist im (Land-)Kreis der oberste Kommunalbeamte, der den (Land-)Kreis nach außen vertritt.
Nach dem Wiener Kongress wurde der Staat Preußen 1815 mit der „Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden“ vom 30. April in zehn Provinzen eingeteilt, die mit Ausnahme von Ostpreußen, Westpreußen und Posen als Verwaltungseinheiten Preußens zum Territorium des Deutschen Bundes zählten. Die Provinzen wiederum wurden in Regierungsbezirke und diese wiederum in Kreise eingeteilt, an deren Spitze jeweils Landräte standen.
Wahl und Aufgaben des Landrates
Von Beginn an wurde der Landrat nicht gewählt, sondern zunächst vom preußischen König, seit 1918 vom Staatsministerium auf Vorschlag der Kreisvertretung ernannt. Mit der grundlegenden Änderung der kommunalen Verfassungen durch die britische Besatzungsmacht wurden 1946 die Aufgaben des Landrates aufgeteilt: Den Vorsitz des Kreistages und des Kreisausschusses übernahm nun ein vom Kreistag gewählter, ehrenamtlich tätiger Landrat, die Leitung der Kreisverwaltung wurde dem Oberkreisdirektor als hauptamtlichem Beamten übertragen. Diese Zweiteilung ist jedoch mit der Reform der Kreisordnung 1999 wieder aufgehoben worden. Seitdem nimmt der Landrat wieder beide Aufgaben wahr. Seine Position ist sogar noch deutlich verstärkt worden, weil er heute von der Bürgerschaft direkt gewählt wird.
Rechtsstellung und Aufgaben des Landrats sind in den einzelnen Ländern – insbesondere in den entsprechenden Landkreisordnungen – jedoch unterschiedlich ausgestaltet. In vielen deutschen Bundesländern ist „Der Landrat“ auch die Bezeichnung der von ihm geleiteten Behörde, der Kreisverwaltung. Nach den Regelungen der meisten deutschen Bundesländer ist der Landrat im Zuge der „Organleihe“ zugleich auch für den Staat, also für das jeweilige Bundesland, tätig. So führt er als „Untere staatliche Verwaltungsbehörde“ die Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Städte und in Kooperation mit den Schulräten als „Staatliches Schulamt“ die Aufsicht über die Schulen im Kreis. Und auch die Leitung der Kreispolizeibehörde liegt in der Regel bei den Landräten. Dies gilt allerdings nicht in den Ländern, die den Weg der Vollkommunalisierung gewählt haben: Niedersachsen, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt.
Oberkreisdirektor
Durch verschiedene Erlasse der britischen Militärregierung aus dem Jahr 1946 (z. B. Verordnung Nr. 21 v. 1. April 1946) wurde die Kreisordnung verändert: An der Spitze der Kreisverwaltung stand nun der Oberkreisdirektor, der bis heute ein kommunaler Wahlbeamter ist, der durch die Abgeordneten des Kreistages gewählt wird.